(LuftFzgG)
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 26.02.1959


§ 40 LuftFzgG

Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.