Ausfertigungsdatum: 26.02.1959
Das Recht des Gläubigers aus dem Registerpfandrecht bestimmt sich nur nach der Forderung.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen OK