Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)
Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 22.02.2008


§ 4 LuftEBV Hinweispflicht

Spätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, während des Abrollens zum Start und vor Beginn des Endanflugs sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder von der Luftfahrzeugbesatzung in geeigneter Weise über die für elektronische Geräte geltenden Betriebseinschränkungen und Verbote zu unterrichten.