Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben

Ausfertigungsdatum: 29.10.1993


§ 7 LSpG Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)