Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 9 LPachtVG Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht

Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.