§ 9 LPachtVG Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags
durch das Landwirtschaftsgericht
Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen