Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 5 LPachtVG Härteklausel

Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.