Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 11 LPachtVG Fischereipacht

Für Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke überwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Länder inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.