(LottStVereinfV)
Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Ausfertigungsdatum: 01.03.1961


§ 1 LottStVereinfV

Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.