(LogAPrO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Ausfertigungsdatum: 01.10.1980


§ 15 LogAPrO Erlaubniserteilung

Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.