(LogAPrO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Ausfertigungsdatum: 01.10.1980


§ 14 LogAPrO Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.