(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
- 1.
-
Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für
- a)
-
Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
- c)
-
Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,
berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);
- 2.
-
Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für
- a)
-
Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
- c)
-
Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,
berechnet als Calciferol.
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.