(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen: 
        
            - 1.
- 
                
                    Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für
                     
                        - a)
- 
                            Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen) 
- c)
- 
                            Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit, 
 
                    berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);
                 
- 2.
- 
                
                    Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für
                     
                        - a)
- 
                            Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen) 
- c)
- 
                            Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit, 
 
                    berechnet als Calciferol.
                 
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.