Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

Ausfertigungsdatum: 10.11.2015


§ 18 LmhFortbPrüfV Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung umfasst

1.
eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13,
2.
eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie
3.
eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.

(2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge des Prüflings können berücksichtigt werden.