(LKV)
Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 23.06.1993


§ 4 LKV Unberührtheitsklausel

Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.