(LiBiUrhFrVerlG)
Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern

Ausfertigungsdatum: 12.05.1940


§ 1 LiBiUrhFrVerlG

(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.

(2) ...