Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden: 
        
            - 1.
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                Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen, 
- 2.
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                Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge, 
- 3.
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                andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.