Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 01.09.2005


§ 61 LFGB Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.