(LFBAG)
Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt

Ausfertigungsdatum: 30.11.1954


§ 1 LFBAG

(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.