§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 
        
            - 1.
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                wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 
- 2.
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                Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. 
        Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen.