Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 
- 2.
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                einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 
- 3.
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                entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 
- 4.
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                entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 
- 5.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt, 
- 6.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 
- 7.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt, 
- 8.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt, 
- 9.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 
- 10.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 
- 11.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder 
- 12.
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                entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.