(LeistBeschV)
Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden

Ausfertigungsdatum: 13.12.1962


§ 1 LeistBeschV

Sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.