Fürsorge- und Aufsichtsordnung (LehrErzVDBest 1)
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung -

Ausfertigungsdatum: 05.01.1966


§ 8 LehrErzVDBest 1

Die besondere Verantwortung von Lehrkräften und Erziehern im naturwissenschaftlichen Unterricht, bei Sport und Schulwanderungen, Baden und bei Durchführung von schulischen Lehrveranstaltungen in Betrieben wird in hierfür geltenden Bestimmungen geregelt.