(1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufgenommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes diesen zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe der bei Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die Aufnahme der Legehennenhaltung in einem weiteren Stall ist erst zulässig, wenn der Inhaber des Betriebes vor der ersten Aufstallung den Stall der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 angezeigt hat.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind anzugeben:
- 1.
-
Name und Anschrift des Betriebes,
- 2.
-
Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes,
- 3.
-
die Anzahl der Ställe des Betriebes,
- 4.
-
Standort der einzelnen Ställe des Betriebes unter Beifügung eines Lageplans,
- 5.
-
das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungssystem im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG,
- 6.
-
Name und Anschrift der für den einzelnen Stall verantwortlichen natürlichen Person (Halter),
- 7.
-
die maximale Anzahl der Legehennen, die zur gleichen Zeit im Betrieb, in den einzelnen Ställen und je Haltungssystem gehalten werden können,
- 8.
-
die Kennnummern aller nicht zum angezeigten Betrieb gehörenden registrierungspflichtigen Ställe, die
- a)
-
dem Inhaber des Betriebes gehören oder für die er verantwortlich ist und
- b)
-
einem im Betrieb beschäftigten Halter gehören oder für die ein im Betrieb beschäftigter Halter verantwortlich ist, sofern der Halter nicht identisch mit dem Inhaber ist,
- 9.
-
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26 Abs. 2 der
Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer des Betriebes und
- 10.
-
im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer
(3) Der Betriebsinhaber hat Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben, die nach der Abgabe der Anzeige eintreten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Änderungsanzeige).
(4) Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, dass für Anzeigen nach Absatz 2 und Änderungsanzeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfür vorgesehenen und zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden sind.