Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

Ausfertigungsdatum: 12.09.2003


§ 11 LegRegG Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.