(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,
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entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
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entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,
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entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,
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entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
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entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
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einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.