(LederVAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

Ausfertigungsdatum: 14.02.2011


§ 8 LederVAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.