(LederVAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

Ausfertigungsdatum: 14.02.2011


§ 1 LederVAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.