Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Ausfertigungsdatum: 02.07.2015


§ 7 LederGerbAusbV Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.