Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Ausfertigungsdatum: 02.07.2015


§ 6 LederGerbAusbV Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.