Ausfertigungsdatum: 02.07.2015
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Blößenherstellung und Trocknung von Leder |
mit 20 Prozent, |
| 2. | Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung |
mit 15 Prozent, |
| 3. | Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse |
mit 30 Prozent, |
| 4. | Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung |
mit 25 Prozent, |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn