(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden, 
- 2.
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                Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten, 
- 3.
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                Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen, 
- 4.
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                Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und 
- 5.
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                prozessbezogene Berechnungen durchzuführen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.