Landbeschaffungsgesetz (LBG)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 23.02.1957


§ 9 LBG

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.