Landbeschaffungsgesetz (LBG)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 23.02.1957


§ 21 LBG

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.