Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Ausfertigungsdatum: 23.11.2009


§ 9 LBAV Gebühren

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro.