Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Ausfertigungsdatum: 23.11.2009


§ 4 LBAV Zuständige Stelle

(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.