Ausfertigungsdatum: 15.10.2001
(1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf die Schule für Verfassungsschutz übertragen.