(LAP-mDVerfSchV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 15.10.2001


§ 25 LAP-mDVerfSchV Bewertungen während der Praktika

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 39 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Berücksichtigung der während den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise, aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.