Ausfertigungsdatum: 15.10.2001
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Soweit die Durchführung von Praktikumsabschnitten bei Landesbehörden für Verfassungsschutz möglich ist, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz mit diesen Behörden Regelungen über die Bereitstellung der notwendigen Ausbildungsplätze.