(LAP-hDEUKV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Ausfertigungsdatum: 12.03.2002


§ 14 LAP-hDEUKV Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit

Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Referendarinnen zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) und Referendare zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt.