(LAP-gehDEUKV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Ausfertigungsdatum: 12.03.2002


§ 2 LAP-gehDEUKV Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.