(LAP-gehDEUKV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Ausfertigungsdatum: 12.03.2002


§ 1 LAP-gehDEUKV Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,
4. in den Beförderungsämtern der  
  a) Besoldungsgruppe A 11 Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,
  b) Besoldungsgruppe A 12 Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,
  c) Besoldungsgruppe A 13 Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.