(LAP-gDVerfSchV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 11.10.2001


§ 29 LAP-gDVerfSchV Prüfungskommission

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende,
3.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.
Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbare Tarifbeschäftigte als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei der Laufbahnfachrichtung Verfassungsschutz des Bundes angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.