(LAP-gDVerfSchV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 11.10.2001


§ 13 LAP-gDVerfSchV Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
2. Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Monate,
3. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,
4. Praktikum II a Bundesamt für Verfassungsschutz 9 Monate,
5. Praktikum II b Landesbehörde für Verfassungsschutz 3 Monate,
6. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate.

Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 22 durchgeführt.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.