(LAP-gDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 05.12.2006


§ 30 LAP-gDBNDV Prüfungskommission

(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, möglichst der Abteilung Operative Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes, als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
mindestens vier Beamtinnen oder Beamte als Beisitzende, von denen mindestens eine oder einer der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört.
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestellen. Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. Für die Bewertung der Diplomarbeit können auch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes vergleichbare Beschäftigte bestellt werden, sofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechnischen Dienst des Bundesnachrichtendienstes angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.