(LAP-gDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 05.12.2006


§ 17 LAP-gDBNDV Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstudiums:

1.
Operative Aufklärung,
2.
Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
3.
Nachrichtendienstliche Technik,
4.
Auswertung,
5.
Kommunikation und Führung,
6.
Sicherheit,
7.
Internationale Politik,
8.
Wirtschaft,
9.
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und
10.
Technologie.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Laufbahnprüfung vertieft.

(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.