(LAP-gDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 05.12.2006


§ 13 LAP-gDBNDV Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstudien, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander sowie die zeitliche Aufteilung der Studienfächer regeln der Studienplan und der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.Studienabschnitt IGrundstudium6 Monate,
2.Praktikum IBundesnachrichtendienst6 Monate,
3.Studienabschnitt IIHauptstudium I
(einschließlich Sprachausbildung)
6 Monate,
4.Praktikum IIBundesnachrichtendienst oder andere Bundesbehörde
(einschließlich Sprachausbildung)
11 Monate,
5.Studienabschnitt IIIHauptstudium II6 Monate,
6.Praktikum IIILaufbahnprüfung1 Monat.
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.