(LAP-gDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 05.12.2006


§ 10 LAP-gDBNDV Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes

Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.