(LAP-gbautDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.01.2004


§ 21 LAP-gbautDV Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Es kann hierzu von den Ausbildungsbehörden Vorschläge verlangen. Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Aufgabenbereichen auszuwählen:

1.
allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
je nach Fachrichtung:
a)
Hochbau und Bauingenieurwesen:Anfertigen eines Entwurfs für eine Baumaßnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften oder eine baufachliche Stellungnahme zu einem solchen Entwurf oder
b)
Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:Anfertigen eines Entwurfs aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung für eine Maßnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung einschließlich Festlegung und Begründung der Systeme und Anlagenteile, Berechnung und Bemessung, zeichnerische Darstellung (gegebenenfalls auch schematisch), Anlagenbeschreibung und Kostenberechnung nach DIN 276 unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften und
3.
für alle Fachrichtungen zwei Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Aufstellung von Mengenberechnungen, Leistungsbeschreibungen einschließlich Kostenermittlung und
b)
Auswahlverfahren nach den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung (Grundsätzliches) und Entwurf eines Vertrages mit einem freiberuflich Tätigen einschließlich Vermerk und Honorarberechnung.

(2) Für die Bearbeitung stehen für die Aufgabe aus Absatz 1 Nr. 2 sechs Zeitstunden, für die übrigen Aufgaben jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Sollen eigene Hilfsmittel benutzt werden, wird dies in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 26 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 24 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.