(LAP-gbautDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.01.2004


§ 11 LAP-gbautDV Ausbildungsakte

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.