(LAP-gbautDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.01.2004


§ 1 LAP-gbautDV Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen

1.
Hochbau,
2.
Bauingenieurwesen,
3.
Maschinenbau/Versorgungstechnik und
4.
Elektrotechnik/Nachrichtentechnik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,
2.
in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
3.
im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor,
4.
in den Beförderungsämtern der
a)
Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,
b)
Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,
c)
Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.