Lagerstättengesetz (LagerstG)
Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten

Ausfertigungsdatum: 04.12.1934


§ 7 LagerstG

Die Anzeige oder Einreichung durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 Verpflichteten von der Meldepflicht.